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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, sofern der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB ist.

1.2 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir den AGB nicht ausdrücklich widersprochen haben.

1.3 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“). Unberücksichtigt bleibt, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir als Verkäufer wieder auf sie einzelfallbezogen hinweisen müssten.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Käufers hinsichtlich des Vertrags (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, also in Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften sowie weitere Nachweise bleiben unberührt.

1.6 Sofern Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen, ist zu beachten, dass diesen lediglich eine klarstellende Bedeutung zukommt. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften – auch wenn keine entsprechende Klarstellung erfolgt ist – in den Grenzen, in denen sie nicht durch die Allgemeinen Verkaufsbedingungen abgeändert oder ausgeschlossen werden.

 

  1. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) sowie sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form), überlassen haben. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Käufer unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

2.2 Bei der Bestellung der Ware durch den Käufer handelt es sich um ein unverbindliches Vertragsangebot nach § 145 BGB. Für den Fall, dass sich aus der Bestellung nichts Anderweitiges ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang bei uns anzunehmen.

2.3 Die Annahme des Vertragsangebots kann entweder schriftlich (z. B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. Für den Fall, dass wir als Verkäufer das Angebot des Käufers nicht innerhalb der Frist von Ziffer 2.2. annehmen, sind an den Käufer übermittelte Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.

  1. Vertragsabschluss beim Meuser Online-Shop

3.1 Durch Anklicken des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Kunde eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren auf. Unverzüglich nach Eingang der Bestellung des Kunden erhält der Kunde per E-Mail eine automatisch erstellte Bestelleingangsbestätigung. Diese Eingangsbestätigung ist noch keine verbindliche Annahme der Bestellung.

3.2 Der Vertrag kommt mit Zugang der per E-Mail versandten Auftragsbestätigung beim Kunden zustande.

  1. Preise und Zahlungsvereinbarungen

4.1 Sofern im Einzelfall schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Lager, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

4.2 Im Rahmen eines Versendungskaufs hat der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung zu tragen. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben hat der Käufer zu tragen.

4.3 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Rechnung vermerkte Bank-Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

4.4 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

4.5 Der Käufer kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft. Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 Absatz 2 BGB in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.

4.6 Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass unser Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Käufers gefährdet ist (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen, bei welchen die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) geschuldet ist, können wir sofort einen Rücktritt erklären. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben insoweit unberührt.

 

  1. Zurückbehaltungsrechte
    Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur für den Fall zu, dass sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist, und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Für den Fall, dass Mängel im Rahmen der Lieferung auftreten, bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.

 

  1. Lieferung; Lieferverzug; Gefahrübergang

6.1 Die Lieferung erfolgt FCA („Free Carrier“) Wibaustraße 16b, 63584 Gründau Rothenbergen. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wird, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung des Packmaterials) zu bestimmen. Die Versand- bzw. Transportkosten trägt der Kunde, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.

6.2 Mit der Übergabe der Ware an Käufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Im Rahmen eines Versendungskaufs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur oder den Frachtführer über. Für den Fall der vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme der Ware ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Weitergehende gesetzliche Vorschriften des Werkvertragsrechts bleiben unberührt. Der Übergabe bzw. der Abnahme der Ware steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

6.3 In der Auftragsbestätigung genannte Liefertermine sind unverbindlich, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

6.4 Sind wir aufgrund von nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert, die geschuldete Leistung rechtzeitig – zu einem vereinbarten Liefertermin oder binnen einer vereinbarten Lieferfrist – zu erbringen, insbesondere aufgrund von nicht selbst zu vertretenden Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, behördlichen Verfügungen und Fällen höherer Gewalt, so sind wir für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit. Die vereinbarte Leistungszeit verlängert sich um die Dauer des Leistungshindernisses.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung im Eigentum des Verkäufers. Kommt der Käufer mit der Kaufpreiszahlung in Verzug, haben wir das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten und vom Käufer die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, sofern der Verkäufer dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat. Dies gilt nicht, sofern eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr ist der Verkäufer berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten.

Im Fall des vertragswidrigen Verhaltens kann der Verkäufer vom Käufer verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und dem Verkäufer alle dazugehörigen Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die der Verkäufer zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.

Der Käufer verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Anmerkung: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter).

Bis zur vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderung, darf die Vorbehaltsware weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.

Stellt der Käufer einen Antrag auf Insolvenz hat er den Verkäufer darüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Wird die Vorbehaltsware von Dritten gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Käufer verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Käufer haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO gegenüber dem Verkäufer, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten dem Verkäufer zu erstatten.

 

  1. Mängelansprüche des Käufers, Verjährung

8.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien, insbesondere von Seiten des Herstellers.

8.2 Vereinbarungen, welche wir hinsichtlich der Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (umfasst sind auch Zubehör und Anleitungen) mit Käufern getroffen haben, bilden regelmäßig die Grundlage unserer Mängelhaftung im Rahmen der Gewährleistung. Eine Beschaffenheitsvereinbarung umfasst alle Produktbeschreibungen sowie Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Für den Fall, dass keine Beschaffenheit vereinbart wurde, ist nach der Vorschrift des § 434 Absatz 3 BGB zu beurteilen, ob ein Mangel gegeben ist.

8.3 Für Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten ist zu beachten, dass wir nur verpflichtet sind, eine Bereitstellung sowie eine Aktualisierung der digitalen Inhalte vorzunehmen, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Ziffer 8.2 ergibt. Wir übernehmen keine Haftung für öffentliche Äußerungen.

8.4 Für Mängel, die der Käufer gemäß § 442 BGB bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, haften wir nicht.

8.5 Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, soweit der Käufer seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Eine schriftliche Anzeige an uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern sich im Rahmen der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel zeigt. Offensichtliche oder erkennbare Mängel sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für den Fall, dass der Käufer seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Mängelzeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist eine Haftung unsererseits für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Sofern die Ware zum Einbau, zur Anbringung oder zur Installation bestimmt war, gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Nichteinhaltung bzw. Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenkundig wurde. Für diesen Fall stehen dem Käufer keine Ansprüche auf Ersatz der „Ein- und Ausbaukosten“ zu.

8.6 Sofern die gelieferte Ware mangelhaft sein sollte, steht uns als Verkäufer ein Wahlrecht zu, ob wir eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) erbringen. Für den Fall, dass die von uns gewählte Art der Nacherfüllung für den Käufer im Einzelfall unzumutbar ist, kann er sie verweigern. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern. Zudem sind wir berechtigt, die von uns zu erbringende Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Dem Käufer steht jedoch das Recht zu, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

8.7 Für die zu leistende Nacherfüllung hat der Käufer uns die notwendige Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Insbesondere hat der Käufer uns die Sache, für welche er einen Mangel geltend gemacht hat, zu Prüfungszwecken zu übergeben. Für den Fall, dass wir eine Nachlieferung einer mangelfreien Sache durchführen, hat der Käufer uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Einen Rückgabeanspruch steht dem Käufer jedoch nicht zu.

8.8 Sofern wir uns vertraglich nicht dazu verpflichtet haben, umfasst die Nacherfüllung weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des Käufers auf Ersatz der „Ein- und Ausbaukosten“.

8.9 Die Aufwendungen, welche zu Prüfungszwecken und zur Nacherfüllung notwendig sind (Transport-, Arbeits-, und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten), erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen für den Fall, dass ein Mangel vorliegt. Wir können jedoch vom Käufer aufgrund eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens entstandenen Kosten für den Fall erstattet verlangen, dass der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

8.10 Der Käufer hat das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wenn ein dringender Fall vorliegt (z. B. bei Gefahr in Bezug auf die Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden). Der Käufer hat uns im Falle einer Selbstvornahme unverzüglich zu informieren. Für den Fall, dass wir berechtigt wären, eine Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, hat der Käufer kein Recht zur Selbstvornahme.

8.11 Der Käufer kann nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn eine vom Käufer für die Nacherfüllung zu setzende Frist erfolglos abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Für den Fall eines nicht erheblichen Mangels steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

8.12 Die Allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, welche aus Sach- oder Rechtsmängeln resultieren, beträgt abweichend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung. Für den Fall, dass eine Abnahme vertraglich vereinbart wurde, beginnt die Verjährung mit Abnahme.

 

  1. Haftung

9.1 Wir haften nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln sowie für Schäden, die auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhen.

9.2 Auch bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, lediglich bei Verletzung einer nicht vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt, mit dessen Entstehen gerechnet werden konnte.

9.3 Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt, mit dessen Entstehen gerechnet werden konnte.

9.4 Im Übrigen ist eine Haftung von uns ausgeschlossen.

9.5 Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

9.6 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von uns.

 

  1. Rechtswahl und Gerichtsstand

10.1 Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns als Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

10.2 Handelt es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz in 63584 Gründau ausschließlicher, und auch internationaler Gerichtsstand, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.

10.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist Hanau. Wir sind berechtigt, Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen.

 

  1. Mitwirkungspflichten des Kunden

11.1 Der Kunde hat die Leistungen von uns jederzeit durch aktive Mitwirkungshandlungen zu fördern.

11.2 Der Kunde wird uns die zur Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Informationen, insbesondere projektrelevante Informationen, auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stellen.

11.3 Der Kunde hat für fehlerhafte oder unvollständige Informationen und Unterlagen sowie für deren Folgen für die Entwicklung und Produktion der Ware einzustehen, soweit sie auf die individuellen Vorgaben des Kunden zurückzuführen sind.

11.4 Bei Änderungen der Informationen hat uns der Kunde unverzüglich zu informieren. Wir werden prüfen, ob und zu welchen Konditionen die Änderungswünsche des Kunden, je nach Fortschritt der Produktion der Ware, noch umsetzbar sind und dem Kunden ggf. ein Nachtragsangebot unterbreiten. Ein Anspruch des Kunden auf eine Umsetzung nachträglich mitgeteilter Änderungen besteht nicht.

11.5 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vollständig nach, werden wir von der Verpflichtung zur Leistungserbringung frei. Dies gilt insbesondere auch, wenn die vom Kunden gemachten Angaben unrichtig oder unvollständig sind.

 

 

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